Informationen Kostenübernahme für Psychotherapie für die Bundespolizei

Seit Mai 2018 können sich Bundespolizistinnen und Bundespolizisten direkt an eine Privatpraxis wenden und sind somit nicht mehr darauf angewiesen, sich auf die langwierige Suche nach einen freien Behandlungsplatz in einer Kassenpraxis zu begeben. Hierzu hat die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) eine Vereinbarung mit dem Bundesministerium des Inneren geschlossen. Details zu dieser Vereinbarung können Sie unter dem Titel „Bundespolizisten können auf Privatpraxen zurückgreifen“ auf den Seiten der BPtK nachlesen. (https://www.bptk.de/bundespolizisten-koennen-auf-privatpraxen-zurueckgreifen/)

 

Das Verfahren, die Anträge und die Bewilligungsschritte sind analog zu denen der gesetzlichen Krankenversicherung gestaltet. Deshalb ist es vorgesehen, dass vor Therapiebeginn eine psychotherapeutische Sprechstunde durchgeführt wird. Diese Sprechstunde kann sowohl bei kassenzugelassenen Psychotherapeuten als auch bei privaten Psychotherapeuten abgehalten werden. Für den letzteren Fall sind ein Formular zur Dokumentation der Sprechstunde sowie weitere Informationen für Privattherapeuten bei der BPtK hinterlegt. Zuständig für Anträge und Abrechnungen ist das Bundespolizeipräsidium, Referat 83, Heilfürsorgeangelegenheiten (bzw. Abrechnungsstelle), in 53754 Sankt Augustin. (https://www.bundespolizei.de/Web/DE/05Die-Bundespolizei/13Heilfuersorge/Heilfuersorge_node.html). Mit dieser Stelle kann direkt abgerechnet werden, so dass Sie nicht in Vorleistung treten müssen.